Wir
danken Richter Staubwasser !
Mit dem gefällten Urteil im Falle Michael
Hickmann und seiner Kinder können wir nun bei
dem CEED endlich der ganzen Welt zeigen, welche eigentliche
Ziele die deutsche Familienjustiz verfolgt.
Generell und weltweit ist es die Aufgabe eines jeden
Richters zu schlichten, das Opfer wieder zu seinem
Recht zu bringen, und den Täter zu bestraffen.
Wir können nun, auf der Grundlage des Staubwasser
Urteils, bei unseren welweiten Bemühungen zeigen,
daß es in der modernen Familienjustiz der Bundesrepublik
Deutschland das Rechtsverständnis andersrum läuft:
|
|
Täter
werden geschützt und Opfer bestrafft.
Wir hatten schon lange ein ungutes Gefühl. Nun haben
wir es schriftlich, mit Amtssiegel.
Das deutsche Kindeswohl bedeutet nicht anderes als das
Rechtbehalten und die Sicherung einer kontinuierlichen
Beschäftigung (Richterliches Kontinuitätsprinzip)
der deutschen Amtsbeamten.
Die Kinder werden als Objekte missbraucht, um deutsches
amtliches Denken weltweit vorschreiben zu können.
Die weltweit geltende als höchste zwingende Pflicht
eines jeden Familiengerichtes,
- die Erhaltung der Kinderbeziehungen zu den beiden Elternteilen
- ist zur hier hinter die Verfahrensordnung, zur unbedeutenden
Nebensache gestellt worden.
Wir fordern allen Richter dieser Welt auf, binationale
Kinder niemals mehr auf Antrag eines deutschen Familienrichters
in der Bundesrepublik zurückkehren zu lassen, solange
der Erste Man
in der deutschen Bundesrepublik sich nicht vor der Weltpresse
öffentlich zu einer in die Praxis umgesetzten Wahrung
der Grundrechte ausländischer Elternteile bekennt.
Danke Herr Richter Staubwasser !
Kommentiertes Urteil
Deutschland -
(vertreten durch Richter Staubwasser)
- gegen -
Humane Menschenwürdige Haltung der restlichen Welt
(vertreten durch Conseil Européen des Enfants du
Divorce)
Amtsgericht Wilhelmshaven 04.10.2002
- Familiengericht -
16 F 605/00 UG
Beschluss
In der Familiensache
Michael Hickman,
wohnhaft: Albrechtstraße 100, 26388 Wilhelmshaven
- Antragsteller -
Opferelternteil der
deutschen Kindesentführung
Verfahrensbevollmächtige:Rechtsanwälte Gerwing
und Partner, Mühlenstr. 11, 26169 Friesoythe
Geschäftszeichen: 1081/02C06 Lü/Gö
gegen
Nicola Hickman,
wohnhaft: xxxstraße 12, 26386 Wilhelmshaven
- Antragsgegnerin -
Täterelternteil
der deutschen Kindesentführung
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Biester & Partner, Wilhelmshaven
Dr. Biester ist der
CDU Lokalpolitiker, er hat als Jurist die besten Beziehungen
zu den übrigen Juristen (Stadtrichter, ..). Anders
als in unseren Weltdemokratien dürfen Richter und
Anwälte sich miteinander abstimmen. Warum wird dann
in Deutschland stets behauptet "man könne nichs
tun, um schreiendes Unrecht abzuwehren, denn die Justiz
sei von der Politik unabhängig", wenn es einfach
nicht wahr ist ?
Verfahrenspflegerin für die Kinder: Claudia Markworth,
Siebethsburger Str. 7D, 26382 Wilhelmshaven.
Das Umgangsrecht des Antragstellers
mit seinen Söhnen John Michael
geb. am X.XX.1989 und Sebastian, geb. am XX.XX.1993, wird
bis zum 31.3.2003 ausgesetzt, mit der Maßgabe, dass
der Antragsteller berechtigt ist, in dieser Zeit
seinen Söhnen monatlich einen Brief zukommen zu lassen.
Dieser Satz ist ein
Weltbeispiel dafür, wie die deutsche Familienjustiz
mit Kindern umgeht.
Daher unsere Forderung an alle Familienrichter und nicht
deutsche Politiker dieser Welt:
"Sende niemals mehr binationale Kinder, auch auf
Antrag nicht, in die Bundesrepublik Deutschland
zurück", denn dieses Land wird niemals mehr
den Kontakt zwischen Kinder
und nicht deutschen Elternteil gewährleisten, den
Täterelternteil mit aller Macht beschützen aber
doch GELD vom Opferelternteil verlangen.
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Die weitergehenden Anträge und Gegenanträge
werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte
; ihre außergerichtlichen Auslagen trägt jede
Partei selbst. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EURO
(Sorgerecht 2.500 EURO, Umgangsrecht 2.500 EURO) festgesetzt.
Staubwasser
Richter
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind
die gemeinsamen Kinder John-Michael, geb. am 3.12.1989,
und Sebastian Richard, geb. am18.10.1993, hervorgegangen.
Die Kinder sind in
Süd-AfriKa geboren und aufgewachsen.
Warum wird es hier nicht erwähnt ?
Die Kinder leben bei der Mutter in Wilhelmshaven. Die
Parteien streiten um das Sorgerecht für und das Umgangsrecht
des Vaters mit den Kindern. Zur Vorgeschichte ist folgendes
auszuführen:
Wie sind die Kinder
in die Bundesrepublik gekommen ?
Die Parteien hatten am 18.9.1987 in Wilhelmshaven die
Ehe geschlossen. Sie lebten dann gemeinsam in Südafrika.
November des Jahres 1995 trennte sich die Antragsgegnerin
von ihrem Mann und übersiedelte mit den gemeinsamen
Kindern nach Wilhelmshaven.
Wer hat den Konflikt
herbeigeführt ? War der Vater mit der Entführung
seiner Kinder einverstanden ? Hat das Gericht ihn diesbezüglich
richtig zugehört ?
Warum wird es hier nicht erwähnt ?
Die näheren Umstände der Trennung sind zwischen
den Parteien streitig.
Frau Hickmann hat
mit Unterstützung ihrer Mutter die Kinder aus Süd-Afrika
nach Deutschland entführt, warum wird es hier verschwiegen,
obwohl die ganze Welt es weiß ?
Durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 31.1.1996 (Az.
16 F 931/95) wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag
hin das Sorgerecht für die gemeinamen Kinder für
die Dauer des Getrenntlebens übertragen.
Hat
durch die "eintsweillige Entscheidung, der Dringlichkeit
wegen ohne Anhörung der Gegenpartei" das deutsche
Familiengericht, genauso wie in allen anderen uns bekannten
Fällen von Kindesentführungen nach Deutschland,
in dem Rücken des nicht deutschen Opferelternteils
EINSEITIG UND GEHEIM Kinder und Gerichtbarkeit vor den
Augen der ganzen Welt zu STEHLEN versucht ? DEUTSCHES
RECHT ÜBER ALLES ? Ausländer was wollt ihr denn,
habt ihr überhaupt sowas wie unsere "unabhängige"
Richter, unsere Fachexperte vom Jugendamt, die der
ganzen Welt vorschreiben
können, ob ihr Eltern seit, wenn die Kinder in der
BRD sind ?
Die Ehe wurde durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 12.8.1997
(Az.16 F 298/96) geschieden.
Das Sorgerecht für die Kinder wurde der Antragsgegnerin
entgültig übertragen.
Warum hat der damalige
Richter Frau und Kinder nicht unverzüglich nach Süd-Afrika
zurück geschickt, damit sie am Wohnort der Kinder
und der Familie, die Scheidung beantragt, ohne daß
die Kinder aus ihrer vertrauten Umgebung, wie das juristische
Kindeswohl in Deutschland es fordert, weggerissen wurden
?
Das Urteil wurde nicht angegriffen.
Hätte Herr Hickmann
sich im Schnelldurchkurs zum vereidigten Rechtsdolmetscher
und Rechtsanwalt für deutsche Familienangelegenheiten
umbilden lassen, damit er sich den deutschen Verfahren,
in deutscher Sprachen, in Deutchland anstandslos zu beugen
hatte ? Heisst es ausserdem, daß Herr Hickmann von
nun an kein Vater für seine Kinder ist ?
Der deutsche richterliche Stempel hat bereits die bikulturelle
binationale Eigenschaft der Kinder reingewaschen ?
Mit Schriftsatz vom 7.5.1996 beantragte der Antragsteller
in einem weiteren Verfahren (16 F 321/96) gerichtliche
Regelung des Umgangsrechtes mit seinen Kindern. Die Antragsgegnerin
wandte ein, der Antragsteller versuche, schon über
den bisher paktizierten Umgang, die Söhne massiv
gegen Sie und ihre Eltern, denen er letztlich die Schuld
an der Trennung gebe, aufzubringen, um so in ihnen den
Wunsch nach einer Rückkehr in die Republik Südafrika
zum Vater zu wecken.
Wer hat die Kinder
entführt, wer hat die Hickmann's Familie zertrümmert,
wer handelt im Sinne der Kinder ? Die entführende
Mutter, die die deutsche juristische Rechtfertigung für
ihre UNTAT beim Familiengericht sucht und bekommt, oder
der betrogene Vater der als Opfer um seine Kinder aus
11.000 km kämpfen muß und nicht einmal dafür
von den deutschen Behörden unterstützt wird
?
Durch gerichtlichen Vergleich vom 30.7.1996 vereinbarten
die Parteien für die Zeit seines Aufenthaltes ein
durch das Beratungszentrum für Familie und Jugend
Wilhelmshaven begleitetes Umgangsrecht des Vaters mit
den Kindern. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Vater
das Recht habe 1 Mal pro Woche telefonischen Kontakt mit
den Kindern aufzunehmen. In Ziff. 2 des Vergleich heißtes
dann weiter wörtlich:
Kann
uns jemand sagen, bei den
heutigen deutschen juristischen
Familienentscheidungen erzählen, wie Herr Hickmann
seine Kinder noch überhaupt hätte
sehen könnte, wenn er sich dem
Diktat des Vergleiches nicht gebeugt hätte ?
Hätten die kleinen Beamten des illegal eingreifenden
Jugendamtes ihm nicht später etwa mit viel Zynismus
erzählt, "der Vater zeige kein Interesse für
seine Kinder", da er den angebotenen Vergleich ablehne
?
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"Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was
das jeweilige Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil
belastet oder negativ beeinflußt oder gar das Umgangs-
und Besuchsrecht unmöglich macht." Der Antragsteller
beantragte in der Folgezeit Ausweitung des Umgangsrechts.
Die Antragstellerin hingegen beantragte den vereinbarten
Umgang bezüglich der Telefonate mit den Kindern auszusetzen.
Durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 11.12.1996 wurde
dem Antrag der Mutter entsprochen und der Antrag des Vaters
zurückgewiesen, da die Antragsgegner glaubhaft vorgetragen
habe, dass der Antragsgegner mit seinen Kindern schlecht
über die Kindesmutter und deren Eltern rede und dies
mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei.
Wer
versucht hier das jeweilige Verhältnis der Kinder
zum anderen Elternteil zu belasten, wie das Gericht es
selbst ein Paar Monate vorher forderte ?
Die rabiate Mutter die, sich der Mithilfe ihrer lokalen
deutschen Behörden bedienend, den Kontakt des Vaters
zu den Kindern EINFACH SO abzubrechen versucht oder der
Vater der trotz beruflicher Verpflichtungen und der von
der Mutter geschaffenen Distanz alles versucht, um nicht
zum tröpfienartigen Vater für seine Kinder degradiert
zu werden ?
Erwarten etwa deutsche Familiengerichte und illegal eingreifende
Jugendämter, die die entführende Mutter gegen
WELTLICH GELTENDEN MENSCHENVERSTAND schützen,
daß der Vater sich damit eines Tages zufrieden gibt
?
Ist das Ziel des Gerichtes, wie in allen uns bekannten
Entführungsfâllen nach Deutschland, die Kinderbeziehung
zu dem nichtdeutschen Elternteil mit aller Macht zu löschen
?
Warum hat das Gericht nicht die Mutter für ihre Untat
bestrafft ? WARUM ??
Knapp 3 Jahre später beantragte der Antragsteller
in dem Verfahren 16 F 1432/99 wiederum gerichtliche Regelung
des Umgangs mit seinen Kindern. Vorausgegangen war eine
von Frau Terlinden von der Institutsambulanz für
Kinder- und Jugendpsychiatrie beim des Reinhard-Nieter-Krankenhauses
begleiteter und positiv verlaufener Umgang der Kinder
mit dem Vater.
Warum
hat Herr Hickmann sich dem deutschen Affenrecht gebeugt
um seine Kinder noch überhaupt sehen zu können
? Hat er es freiwillig getan oder hat das deutsche Familienrechtssystem
ihn regelrecht dazu ERPRESST, wie es alle andere nicht
deutsche Eltern dazy ERPRESST ? Warum wird es hier nicht
aufgeführt ?
Warum wurden die Kinder nicht sofort nach Süd-Afrika
vom deutschen Richter geschickt ?
Räumen deutsche Familiengerichte, mit
weltschockienrender kalter menschenfremder gefühlloser
Hochnäsigkeit, betrogenen
deutschen Opferelternteile auch dieses Affenrecht ein
?
Dieses Recht an der Leine von der
Jugendamtsmitarbeiterin mit
seinen Kindern geführt zu werden ? Beugen sich deutsche
Eltern sovieler Menschenunwürdigkeit überhaupt
?
Durch gerichtlichen Vergleich vom 10.11.1999 vereinbarten
die Parteien einen durch Frau Terlinden begleiteten regelmäßigen
Umgang mit den Kindern für die Dauer seiner Aufenthalte
in Deutschland.
Auch wurde dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben,
I x wöchentlich mit seinen Kindern zu telefonieren.
Wie vereinbart fanden Umgangskontakte am 1. und 27.12.1999
in der Institutsambulanz statt, die grundsätzlich
positiv verliefen.
Warum
wird hier niemals dessen Rechnung getragen, daß
Herr Hickmann jedes Mal aus Süd-Afrika, aus 11.000
km, anreisen mußte, um sich dem deutschen erniedrigenden
Theaterstück zu unterwerfen ?
In der Zeit vom 4.4. bis 19.4.2000 hielt sich der Antragsteller
mit seiner Mutter in Deutschland auf.
Seine Mutter bezog bei der Antragsgegnerin Quartier, während
der Antragsteller bei einer befreundeten Familie nächtigte.
In der ersten Woche des Aufenthaltes hatte der Antragsteller
in Begleitun gvon Frau Terlinden Kontakt zu den Kindern.
In der zweiten Woche besuchte der Antragsteller die Kinder
regelmäßig im Haushalt der Antragsgegnerin.
Er hatte darüber hinaus Gelegenheit, auch alleine
mit den Kindern etwas zu unternehmen. Zu Konflikten zwischen
den Parteien kam es in dieser Zeit nicht.
Warum
muß denn eine alte Frau 11.000 km anfliegen um überhaupt
ihre nach Deutschland entführten Enkeln sehen zu
können ? Etwa weil nach deutschen Maßgaben
Grosseltern für die Enkeln nur noch deutsche Grosseltern
sind ? Warum ? Warum dürfen Vater und Grossmutter
die Kinder nicht in deren vertrauten Umgebung empfangen
?
In der Folgezeit kam der Umgang wieder zum Erliegen.
Muß
der Vater sich etwa ein schlechtes Gewissen von einer
Stelle, die sich als amtliche Komplizin des
entführenden Täterelternteils einreden
lassen, weil er sich dem Affenstück -
eine normale gesunde Reaktion - nicht mehr beugen will
?
In dem vorliegenden, Mitte des Jahres 2000 vom Antragsteller
angestrengten Verfahren schlossen die Parteien - der Antragsteller
vertreten durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten
- am 4.9.2000 einen Zwischenvergleich.
Herrr
Hickmann mußte sich einen deutschen Anwalt nehmen,
wenn er sich nicht habe respektlos überrollen lassen
wollen. Von da an hat die Bundesrepublik Deutschland ihn
juristisch als "in Deutschland lebende Partei"
angesehen und konnte auf ihn verzichten.
Der Anwalt sollte alles regeln und Herr Hickmann hatte
alles zu akzeptieren.
Die Art und Weise Recht im Namen ausländischer Elternteile
zu sprechen ist die REGEL in allen binationalen Entführungs-
und Scheidungsfälle, wo einer der beiden Partner
nicht deutsch ist.
Danach sollte nach einer kurzen Vorbereitungsphase dem
Antragsteller ein unbegleiteter Kontakt in der Zeit von
14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu den jeweils vereinbarten Terminen
eingerichtet werden.
Auch in diesem Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller
sich jeglicher negativer Äußerung über
die Kindesmutter und deren Eltern gegenüber Dritten
und den Kindern zu enthalten.
Welche
Werte soll dieser Vater seinen Kindern beibringen?
Dass Ehebrecher förderungswürdige und gute Menschen
sind, die man beglückwünschen muß oder,
daß Ehebrecher Täter die den Kindern gegenüber
eine egoistische Haltung zeigen ?
Warum verlangt hier das Gericht erneut was vom Opferelternteil,
und nicht von der Täterin ?
Mit Schreiben an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten
vom 21.9.2000, welches er dem Gericht z.K. in Durchschrift
übersandte, teilte er mit, dass er die Vereinbarung
nicht akzeptieren werde und sich von ihr in jeder Weise
distanziere. Dementsprechend machte er auch in der Folgezeit
keinen Gebrauch von der Regelung.
Es folgte dagegen eine Vielzahl von Eingaben an das Gericht
wie auch diverse an andere Stellen, in der er unter anderem
die seiner Meinung nach durch die Verfahrensbeteiligten
begangenen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens
anprangerte.
Wie
wird das Verhalten des Vaters vom Gericht bewertet, dessen
Aufgabe die strikte Einhaltung der Gerechtigkeit und der
Menschnenwürde ist, als negativ oder als positiv
?
Zwischenzeitlich hatte er auch eine eigene Homepage im
Internet eingerichtet.
Unter der Überschrift "The Faces of this Tragedy"
bezeichnet er die Antragsgegnerin u.a. als unwissende
und missgeleitete Person, ihren Vater als "the instigator
and the evil mind behind this whole family tragedy"
und ihre Mutter diejenige, die die Entführung der
Kinder nach Deutschland arrangiert und überwacht
habe.
Hat
das Gericht das Leid des Vaters nicht
verstanden und will es immer noch nicht verstehen ?
Werden Süd-Afrikaner, Amerikner, Franzosen mit nicht
deutschen Ansichten von deutschen Gerichten überhaupt
ernst genommen ?
Warum mußte der Vater eine solche Website einrichten
?
Weil das Gericht ihm etwa das Recht auf freien Zugang
zu den Kindern gegeben hat ?
Oder doch weil das Gericht die entführende Mutter
gegen allen Menschenverstand das deutsche Eigentum "
Kinder " übertragen hat ?
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Ein weiterer Vermittlungsversuch des Jugendamtes scheiterte.
Die Antragstellerin verweigerte vor dem Hintergrund der
massiven Vorwürfe und Anschuldigungendes Antragstellers
den weiteren Umgang mit den Kindern. Im Bericht des Jugendamtes
vom 2.4.2001 kam die damalige Sachbearbeiterin zu dem
Ergebnis, dass dem Jugendamt derzeit keine Möglichkeiten
gegeben sein, um auf den bestehenden Konflikt einzuwirken.
Es sei dort der Eindruck entstanden, dass der "Kampf"
des Antragsgegners um die Kinder zum Selbstzweck geworden
sei.
Hat
die Mutter, die die gleiche Elternbeziehung zu den Kindern
hat, etwa mehr Rechte als der Vater in der Bundesrepublik
Deutschland ?
Warum durfte die Mutter das Recht der Kinder auf den Vater
und das Recht des Vaters auf die Kinder unbestrafft verweigern
?
Aus welchem Grund ?
Hat das Gericht sie für das Vorenthalten der Grundrechte
des anderen Elternteils bestrafft ?
Warum wälzt das Gericht seine alleinige Entscheidungsverantwortung
auf städtischen mutterfreundlichst gesonnenen (sie
leben in der gleichen Stadt, haben die gleiche Nationalität,
beziehen Ihr Geld aus dem gleichen Topf wie der Herr Richter)
Beamten der Stadt Wilhelmshaven ab ?
Kann ein deutsches Gericht, dessen Aufgabe für Gleichberechtigung
zu sorgen ist, eine einseitige dritte Partei anhören,
ohne der anderen Partei die gleiche Chance einzuräumen
?
So habe dieser auch nicht nachvollziehbar erklären
können, warum er die im September 2000 getroffene
Regelung nicht in Anspruch genommen habe.
Wir
helfen dem Gericht gerne bei seinem Stutzen. Herr Hickmann,
genauso wie alle andere nicht deutsche Elternteile in
seiner Situation, werfen sich amtliches Unrecht nicht
unter.
Deshalb konnte Herr Hickmann sich dem angebotenen Affenrecht
nicht untewerfen.
Am 15.8.2001 wurde nochmals ein Zwischenvergleich geschlossen.
Danach sollte wieder um über die Institutsambulanz
ein zunächst begleiteter Umgang eingerichtet werden.
Dieser kam nicht zustande. Das Jugendamt berichtet einsoweit
am 21.8.2002, dass beide Kinder sich strikt weigerten,
mit dem Vater in Kontakt zu treten. Als Grund habe John-Michael
angegeben, sein Vater verbreite überall Lügen.
So habe dieser in einem Zeitungsartikelin der Wilhelmshavener
Zeitung vom 16.8.2001 u.a. behauptet, seine Kinder nur
viermal gesehen zu haben, was nicht der Fall sei. Er sei
erst wiederbereit seinen Vater zu sehen, wenn er alles
"Gerede" unterlasse.
Wer
hat das heutige Verhalten der Kinder zu verantworten ?
Der betrogene Vater, dem den Zugang zu seinen entführenten
Kinder grundlos mit amtlicher Macht jahrelang vorenthalten
wurde und doch alles versucht, bishin zur Aufgabe seiner
existenziellen Grundlage, trotz widrigster Umstände
und offener amtlicher Beschützung der deutschen Entführerin,
um den Kontakt zu den Kinder nicht zu verlieren ?
Oder etwa das lokale Enführungs- und Kindesgeiselhaftkonsortium,
das ihn nur noch zu Lösegeldzahlung in Form von Unterhalt
verpflichten will und ihm nicht einmal billigt einen Kontakt
zu seinen Kindern zu haben ?
Am 3.10.2001 stellte der Antragsgegner im Rahmen einer
Aktion eine Vielzahl von Plakaten im Vorgarten der Wohnung
der Antragsgegnerin auf.
Was
blieb denn diesem Vater zu tun
übrig,
wenn er sich Vertrauensvoll dem deutschen Gericht gewandt
hat und verstehen musste, Rechtsbewußsein wird anders
beim deutschen Gericht, als es welweit verstanden wird
?
Hickmann's
Kinder werden spâter stolz auf ihren Papa sein,
denn sie haben gesehen,
daß alle, auch die Nachbarn, auch die Presse, auch
die ganze Welt wissen, daß die Mutter mit Hilfe
der lokalen Kräften, ihnen das natürlichste
auf dieser Welt rauben konnte; den Vater.
Auf einem heisst es:"Familie Focken warum verbieten
sie meine Kinder Kontakt zu mir ?"
Auf einem anderen: "Sind sie für Verbrecher?"
Hat
dieser Vater Unrecht, wenn er dies so schreibt ?
Hat das Gericht ihm Recht gegeben ?
Was wird vom Gericht höher bewertet, die Verletzung
der Menschenrechte des Herrn Hickmann's durch das Gericht
selbst oder die Ruhestörung im langweiligen ostfriesischen
Kaff Wilhelmshaven ?
Wer ist hier der Verbrecher, das Opfer der Entführung
oder der Täter ?
Der Antragsteller behauptet, die Weigerung seiner Kinder,
ihn zu sehen, beruhe auf der negativen Einflußnahmeder
Antragsgegnerin bzw. deren Eltern. Das Kindeswohl erfordere
sowohl die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen
Sorge als auch ein geregelten Umgang mit dem Vater.
Er beantragt,
1. die elterliche Sorge den Parteien zur gemeinsamen Ausübungzu
übertragen.
2. den Umgang mit den gemeinsamen Kindern wie folgt festzusetzen:
a) 14-tägig in der Zeit von Freitagnachmittag bis
Sonntagnachmittag
b) jeweils die Hälfte der gesetzlichen Ferien
c) jeweils den 2. Hohen Feiertag im Jahr an den gesetzlichen
Feiertagenhilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten,
an einer familientherapeutischen Beratung gemäß
den Vorschlägen der Sachverständigenteilzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt
1. den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen,
2. den Umgangsrechtsantrag zurückzuweisen,
3. den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern unbefristet
umzusetzen.
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Sie ist der Auffassung, dass jeglicher Umgang der Kinder
mit dem Vater derzeit deren Wohl gefährde.Die Kinder
seien mittlerweile durch die Vielzahl der Aktivitäten
des Antragsgegners in Bezug auf das Umgangsrechtsverfahren
und die Vietzahl der erhobenen Vorwürfegegen sie
selbst und ihre Familie stark verunsichert.
Wer
ist denn hier verunsichert ? Die Kinder wie das Gericht
es uns zu verkaufen versucht oder die Mutter die urplötzlich
feststellen muss, daß sie die Kinder mit Hilfe der
Bundesrepublik Deutschland, nicht
mehr ohne weiteres aus dem Ausland klauen kann, denn die
ganze Welt auf das was da passiert zuguckt, oder das Gericht
selbst, das aufgrund der weltlich geltenden Normusancen,
zum ersten Mal feststellt, welchen Wiederstand diesen
Vater zum Wohle seiner Kinder herbeigeschafft hat ?
Hat das Gericht je in Erwägung gezogen, das Verhalten
dieses Vaters, der fûr seine Kinder kämpft,
als positiv für seine Kinder zu beurteilen ?
Was spräche dagegen es zu tun ?
Warum verlagert das Gericht seine Unsischerheit auf die
Kindersmeinung ?
Warum überträgt das Gericht seine Verantwortung
auf die Kinder ?
Damit die Kinder sich ein Leben lang Vorwürfe machen
müssen, sie hätten sich dem Vater gegenûber
schlecht verhalten, weil sie von der Mutter, vom Jugendamt
und vom Gericht als kleine Kinder, dazu mißbrauchen
lassen mußten ?
Ist es eine gestandene Erwachsenenhaltung oder eine äußerst
feige Haltung, Kinder vorzuschieben, wenn die Sache eine
Sache der Erwachsenen ist ?
Ihr Vater sei ihnen mittleweile peinlich, sie wollten
ihn nicht mehr sehen. Dies sei zu respektieren. Demgemäß
müsse es auch bei der bisherigen Sorgerechtsregelung
bleiben. Wegen des weitergehenden Vertrages wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Warum
lügt das Gericht ? Wie lässt es sich ansonsten
die Tatsache erklären, daß John Michael am
26 Mai 2002 seine
Spielsachen holte, um zusammen mit seinen Freuden bei
seinem Vater spielen zu wollen ?
Warum erwähnt das Gericht hier nicht die Tatsache,
daß die Mutter die Polizei zu ihren eigenen Zwecken
mißbrauchte, um den gemeinsamen Treffen von Vater
und Kindern mit deutscher Beamtenmacht amtlich zu beenden
?
Sollen wir etwa Zeugen benennen ?
Die Verfahrenspflegerin für die Kinder beantragt,
Aussetzung des Umgangsrechts bis mindestens zum 15. Lebensjahr
von John-Michael.
Ist
ein solcher Antrag nicht straffrechtlich zu behandeln,
wenn man als Professionnelle in interaktiven Menschenbeziehungen
und Kinderangelegenheiten den Bruch von Eltern zu den
Kindern fördert und verlangt ?
Hat
das Gericht bereits Maßnahmen gegen diese Verfahrenspflegerin
eingeleitet, oder sollten wir im Namen der vernünftigen
Welt sie öffentlich weltweit angklagen ?
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen
Gutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.
Psych. Warhonowicz vom 1.3.2002 sowie auf Sitzungsniederschrift
über die ergänzende Anhörung der Sachverständigen
vom 4.9.2002 verwiesen.
Wer
ist dieser Scheinexperte ?
Von wem wird er bezhalt ?
Von der Südafrikanischen Regierung oder von der lokalen
Ämtern, von den er sich noch lange lange weitere
profitable Aufträge ?
Das Gericht hat die Parteien, die Kinder John-Michael
und Sebastian angehört.
Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.9.2002
Bezug genommen.
Die getroffene Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht war in dem tenorierten Umfang gemäß
§1684 Abs.4 S.2 BGB für den genannten Zeitraum
auszusetzen und der Hauptantrag des Antragstellers auf
Einräumung eines Umgangsrechtes zurückzuweisen,
da andernfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre.
Dies steht aufgrund der Anhörung der Kinder, der
Stellungnahme der Verfahresbeteiligten und aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahmezur Überzeugung
des Gerichts fest.
Richter
Staubwasser hat mit dieser Entscheidung den internationalen
Wiederstand regelrecht provoziert. Herr Richter vewechselt,
unserer Meinung nach, das Wohl der deutschen Mutter mit
dem Wohl der binationalen Kinder.
Beide Kinder haben in der richterlichen Anhörung
vom 4.9.2002 zu verstehen gegeben, dass sie ihren Vater
derzeit nicht sehen wollten. Die Sachverständige
kommt in ihrem in Exploration und Schlussfolgerungen nachvollziehbaren
und schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dieser
Wunsch der Kinder aus psychologischer Sicht Ernst zu nehmen
ist.
Der von den Kindern geäußerte Wunsch ist Resultat
der seit der Trennungssituation anhaltenden und in den
letzten Monaten und Jahren eskalierten Spannungssituation
zwischen den Parteien, die wiederum in der nicht aufgearbeiteten
Trennungsproblematik ihre Ursache hat.
Die
Spannungssituation ist das unmittelbare Ergebnis einer
Rechtssprechung, die seit Anfang an bemüht war, den
Konflikt anzuheizen, nicht jedoch beizulegen.
Hätte das Gericht die Mutter für ihr Fehlverhalten
bestrafft und nicht beschützt, hätte das Gericht
die Mutter unverzüglich vor einem Süd-Afrikanischem
Familiengericht geschickt, hätte sich das Gericht
an internationale Rechtsgepflogenheiten und Menschenverstand
gehalten, hätte das Gericht zur Kenntnis genommen,
daß nicht deutsche Bürger eine durchaus vernünftige
nicht deutsche Vision der Familie und der zwischenmenschlischen
Beziehungen der Familienmitglieder untereinander vertreten
können, hätte das Gericht nicht mit aller Macht
deutsches Recht, deutsche Verfahren, deutsche Sprache,
deutsche Anwälte, deutsches Jugendamt, deutsche Rechtspflegerin,
deutsche Rechtsgepflogenheiten durchsetzen wollen, um
dabei wieder Erwartens der entführenden deutschen
Mutter im Sinne des deutschen Obrigkeitsprinzip Recht
zu geben, hätte die Situation niemals
zum einem solchen Spannungssniveau eskaliert, die zur
unmittelbare Folge hat, daß die Kinder lange Zeit
vom Vater getrennt wurden.
Auf der einen Seite steht hier der deutliche Distanzierungswunsch
der Kindesmutter.
Auf der anderen Seite die "kämpferische"
Grundhaltung des Vaters, die von Anfang an von drastischen
Vorwürfen gegen die Kindesmutter und/oder deren Elternbegleitet
war und sich im Laufe der Zeit u.a. in spektakulären
öffentlichkeitswirksamen Aktionen (Hungerstreik/
Plakataktionen/ Internetaktivitäten) sowie der Anrufung
verschiedenster Institutionen ausagierte.
Hat
das Gericht untersucht wie die Mutter Jahre lang die Kinder
gegen den Vater beeinflusst hat, oder geht das Gericht
davon aus, dass jede deutsche Mutter zu den unantastbaren
Engeln gehört ?
Welche Musterrolle werden die Kinder später mehr
Beachtung schenken;
der feigen Haltung der Mutter, die sich allen Behörden
einschließlich deutscher Polizei bediente, um den
Kontakt des Vaters zu den Kindern zu unterbinden, oder
die kämpferische Haltung eines auf sich alleine gestellten
Vaters, der sich dem deutschen einseitigen Unrecht zuwidersetzen
versuchte ?
Dabei hematisierte u.a.immer wieder den von ihm erhobenen
Vorwurf, die Kindesmutter sei psychisch labil bzw. krank
und stehe unter dem gegen ihn gerichteten Einfluß
ihrer Eltern, weswegen ihm jeglicher Umgang mit seinen
Kindern verwehrt werde. Andererseits ist in diesem Zusammenhang
jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter dem Vater
während seines Aufenthalte
Hat
das Gericht den direkten Einfluß und das direkte
Eingreifen der Schwiegermutter bei der Entführung
je berücksichtigt ?
Wenn nicht warum ?
Sind die Kinder durch Gotteshand nach Deutschland gebracht
worden ?
Hat das Gericht die Schwiegermutter und Oma bereits für
ihre strafbare Handlung verurteilt ? Wenn nicht, wann
wird das Gericht es tun ?
Seite 5/8
hier im April des Jahres 2000 von sich aus einen weitgehenden
Umgang mit seinen Kindern " ermöglichte und
er die im Vergleich vom 4.9.2000 vereinbarte Regelung
zur Vorbereitung für eines unbegleiteten Kontaktes
zu den Kindern gar nicht erst in Anspruch nahm.
Hat
es etwa einen Vergleich gegeben, den der Vater nicht kennt
?
Dies macht deutlich, dass der "Kampf" des Antragstellers
um seine Kinder eine starke Eigendynamik entwickelt hat,
die wiederum die Sichtweisen und Reaktionen der Kinder
verständlich machen. Diese sind in ihrem Lebensumfeld
fest verwurzelt und erleben dieses -einschließlich
der Großeltern mütterlicherseits- als durchweg
positiv. Insoweit werden sie durch die ständigen
und schwerwiegenden Vorwürfe des Vaters stark verunsichert.
Trägt
das vom Vater angerufene Gericht keine Verantwortung dafür,
daß die Kinder heute in Wilhelmshaven an Ort und
Stelle eingedeutscht wurden, ohne dass sie je die Möglichkeit
bekamen in ihre Heimat zurückzukehren ?
Soll etwa der Vater für das defizitäre Verhalten
der Mutter und des Gerichtes verantwortlich gemacht werden,
wie das Gericht hier zu tun versucht ?
Da sie den Konflikt zwischen den Parteien nicht selbst
beilegen können, können sie diesen für
sich nur so lösen, dass sie sich vom Vater zurückziehen.
Dies
nennt man PAS. Eine Situation die das Gericht und das
lokale amtliche Mutterschutztverein Jugendamt gemeinsam
zu veranworten haben
In diesem Zusammenhang ist der Blick auch darauf zu richten,
dass John-Michael hat in der Anhörung geäußert
hat, dass er letztlich nicht glaube, dass sein Vater ihn
sehen wolle.
Was
hat das Gericht getan, um die verunsicherten Kinder doch
ihren Wunsch und Sehnsucht nach dem Vater klar zum Ausdruck
zu bringen ?
Eine solche Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund
einerseits der vielen öffentlichen Aktivitäten
des Antragstellers und andererseits der Nichtanspruchnahme
der vergleichsweisen Regelung vom 4.9.2000, die ja einen
unbegleiteten Umgang vorbereiten sollte, zumindest nachvollziehbar.
Denn insoweit kann durchaus der Eindruck entstehen, es
gehe dem Antragsteller bei seinen Aktionen in erster Linie
um eine bestimmte die Wahrnehmung seiner Person (als Opfer)
in der Öffentlichkeit.
Herr
Hickmann ist ein Opfer der lokalen Justiz, genauso wie
Tausende andere nicht deutsche cund deutsche Elternteile,
die Ihre Kinder aufgrund weltbefremdenden deutschen Familiengerichtsentscheidungen
BRUTAL getrennt werden.
Herr Hickmann ist nicht Opfer seiner Person, sondern Opfer
des mit ihm begangenen Unrecht.
Er versucht dem deutschen Gericht verständlich zu
machen, daß weltweit Kinder ZWEI Elternteile haben
und da das örliche Gericht eine andere Meinung vertritt
und sich jeder anderen Ansichtsweise versperrt, zeigt
er dem Gericht, daß er mit seiner Ansicht nicht
alleine da steht !
Warum wurde die Bundesrepublik Deutschland, als einziges
Land vom Europâischen Gerichtshof für Menschenrechte,
nicht einmal sondern FÜNF MAL im Bezug auf Menschrechtsverletzungen
in Familienangelegenheiten verurteilt wurde ?
Was macht das örtliche Gericht anders, als die Rechte
der Menschen Hickmann, des Vaters und der Söhne,
zugunsten der straffbaren Mutter zu verletzen ?
Wie das Jugendamt hervorhob, scheint der "Kampf"
des Antragstellers seit geraumer Zeit zum Selbstzweck
geworden zu sein. Die Art und Weise seiner Äußerungen
in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Gericht
lassen weiter den Schluss zu, dass der Kindesvater derzeit
nicht in der Lage ist, sich in die Erlebniswelt der Kinder
hineinzudenken.
Da
steht Herr Hickmann nicht alleine mit seiner Haltung da.
Es könnte in geraumer Zeit Tausende von Hickmann's
in Deutschland geben !
Wäre der Konflikt nicht schon längst bereinigt,
wenn dem Vater den freien Zugang zu seinen Kindern vom
deutschen Gericht, wie das deutsche Gesetz es vorsieht,
gesichert hätte ?
Hat Herr Hickmann seine gesicherte berufliche Situation
aufgegeben, nur aus "Spaß" um den Kampf
vor Ort zu führen ? Hat sich das Gericht darüber
Gedanken gemacht und es ihm zu Gute geschrieben ?
Lassen ihm die deutschen Rechtsgepflogenheiten in
binationalen Fällen,
wobei das Gericht und das Jugendamt die aktiven Verursacher
der Situation sind, eine andere Wahl als vor Ort die arrogante
Haltung der lokalen Kräften medienwirksam zu denunzieren
?
Aus ihrer Lebenswelt heraus erleben sie Aktionen ihres
Vaters als übersteigert und, da sie teilweise auch
bei ihren Freunden in Wilhelmshaven bekannt sind und insoweit
danach gefragt werden, auch als peinlich. Dies zeigt,
dass er mit seinen derzeitigen Äußerungsmöglichkeiten
seine Kinder schlicht und ergreifend nicht erreicht.
Peinlich
ist nur die Tatsache, daß das Gericht sich hinter
der Kindersmeinung versteckt, um die eigens herbeigeführte
Konflitschürung zu vertuschen. Dies ist eine feige
Haltung die wir niemals mehr von in deutschen Familiengericht
erwachsenen Personnen hören möchten.
Die Tatsache,
dass er nach den glaubhaften Äußerungen von
John Michael und Sebastian sehr oft auf einer am Schulweg
der Kinder gelegenen Bank sitzt - machmal den ganzen Tag
- und gelegentlich andere Kinder bitte, Zeitschriften
und Flugblätter über Umgangs- und sorgerechtliche
Themen zu verteilen, mit unter sie auch dazu bewege, seine
Kinder zu befragen, was in der Familie los sei, wird von
ihnen nicht verstanden und nachvollziehbar als Belästigung
empfunden.
Was
hat das Gericht unternommen, damit der arme Vater zu solchen
herabwürdigenden Situationen nicht einlassen mußte,
um überhaupt seine Kinder noch sehen zu können
?
Ist das Gericht seiner Aufgabe nachgegangen, dem Vater
aus dem Leben seiner Kinder nicht
auszugrenzen und ihm gegen dem zu verurteilendem
Mutterswille, den freien Zugang zu seinen entführten
Kindern zu versperren, zu schützen ?
Ein sog. PAS-Syndrom (parental alienation syndrom) liegt
also nicht vor, da die Ablehnungshaltung der Kinder -
wie sich aus dem vorgesagten ergibt - eine innere Rechtfertigung
hat und darüber hinaus ernst zunehmen ist.
Lassen
wir es, das Thema überhaupt zu kommentieren !
PAS ist für ein Provinzgericht noch zu neu.
Dies bedeutet weiter, dass gerichtliche Regelungen, die
dem geäußerten Wunsch der Kinder widersprechen,
für diese bedeuten, dass sie sich in ihren aktuell
wichtigen Äußerungen von der Erwachsenenwelt
nicht mehr angenommen und verstanden fühlen würden
und somit das Vertrauen in die Erwachsenenwelt und deren
Handlungsmöglichkeiten verlieren können.
Dies wiederum kann langfristig problematische Folgen für
das eigene Agieren der Kinder haben.
Ein gerichtlich geregelter Umgang des Vaters mit den Kindern
ist daher als kindeswohlgefährdend anzusehen, weshalb
der entsprechende Hauptantrag des Vaters zurückzuweisen
und das Umgangsrecht - bis auf den Briefverkehr - auszusetzen
war.
Diese
Entscheidung ist eine Ohrfeige an die übrige Welt.
Damit eröffnet Richter Staubwasser allen im Ausland
lebenden Opferelternteile in ähnlicher Situation
einen Anspruch auf Wiedergutmachung für den entstandenen
Leid zukünftig zu eröffnen.
Der Briefverkehr war in dem geregelten Umfang zuzulassen,
da die Kinder selbst entscheiden können, ob sie die
Briefe lesen wollen oder nicht.
Damit
übertrâgt das Gericht die Verantwortung eines
"normalen" Umganges der Kinder mit dem Vater
für immer auf die Kinder.
EINE FEIGE HALTUNG DIE NICHT VERZEIHLICH IST.
Denn damit belastet das Gericht die Kinder-Vater Beziehung
für den Rest ihres Lebens.
Das Gericht ist hier VERURSACHER der künftigen mangelnden
Bindungs- und Kommunikationsfähigkeiten der Kinder
VERANTWORLICH.
Hinsichtlich der Dauer der Aussetzung folgt das Gericht
der Einschätzung der Sachverständigen.
Eine längerfristige Aussetzung konnte nicht angeordnet
werden. Der Antragsteller hat in der letzten mündlichen
Verhandlung bekundet, dass er bereit sei, seine
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Aktionen einzustellen. Es muss ihm im folgenden halben
Jahr Gelegenheit gegeben werden auch danach zu handeln
und somit die Grundlagen für eine Kommunikation auf
der Elternebene zu schaffen, die von der Sachverständigen
als unbedingtes Erfordernis für die Vorbereitung
eines Umgangs desVaters mit seinen Kindern gesehen wird.
Wie die Sachverständige überzeugend darlegt,
entspricht der derzeitige Kontaktabbruch zum Vater nicht
dem Kindeswohlist aber aufgrund der geschilderten Umstände
ohne Kindeswohlgefährdung nicht durchführbar.
Die Lösung kann nur in einer adäquaten Bearbeitung
des nach wie vor bestehenden Trennungskonfliktes liegen.
Das
Gericht wälzt erneut seine Verantwortung, diesmal
nicht auf die Kinder, sondern auf den Sachverständigen
ab.
Hierbei wird versucht den
Vater zu
erpressen.
Das Gericht ist der Auffassung, der Vater könne seine
Kinder wieder sehen, wenn er seine öffentliche weltweite
Informationsarbeit über deutsche organisierte Kinderklaukriminalität
einstelle.
Wir
stellen dagegen, daß der Vater seine
öffentliche weltweite Informationsarbeit über
deutsche organisierte Kinderklaukriminalität nicht
nötig gehabt hätte, wenn das Gericht seiner
wahren Aufgabe nachgekommen wâre..
Dazu müssen sich die Parteien auf Gespräche
einlassen. Sollte es also dem Antragsgegner gelingen,
seine von Vorwürfen gegen die Kindesmutter und deren
Familie begleiteten Äußerungen und Aktionen
in der Öffentlichkeit, den Print- und Elektronischen
Medien dauerhaft abzubrechen und auch die derzeitigen
von John Michael und Sebastian in ihrer Anhörung
geschilderten Interventionen zu unterlassen, um ihnen
die von ihnen benötigte Ruhe zu geben, wird es dann
Aufgabe der Kindesmutter sein, ihrerseits einen Neuanfang
zu wagen und sich auf ggf. familientherapeutisch begleitete
Gespräche mit dem Kindesvater einzulassen, um den
die Kinder belastenden Trennungskonflikt aufzuarbeiten
und damit die Grundlage für einen auch vom Wusch
der Kinder getragenen Umgang mit ihren Vater zu ermöglichen.
Warum
hat das Gericht es nicht so formuliert;
... sollte es also der Antragstellerin gelingen, ihre
ablehnende Haltung gegen dem Kindesvater und seiner Familie
begleitenden öffentlich und in den Medien gezeigten
egoisitschen Verhalten dauerhaft abzubrechen und die derzeitigen
von John Michael und Sebastian in der Anhörung nicht
erfragten, der
Mutter gegenüber getätigten Verhaltensvorwürfen
zu unterlassen, ...
Der angeordnete Briefverkehr soll dem Antragsteller darüberhinaus
Gelegenheit geben, schon jetzt - in nunmehr angemessener
Weise, also ohne die bisher erhobenen Vorwürfe gegen
Kindsmutter und deren Eltern - mit den Kindern in Kontakt
zu treten.
Ostfriesisches
Zynismus pur.
Die Mutter hat alles richtig gemacht und der Vater alles
Schlechte oder ?
Weiss das Gericht überhaupt wer entführt hat,
wer sich strafbar gemacht hat, wer
den anderen Elternteil hindert die Kinder zu sehen, wer
die Kinder hindert den anderen Elternteil zu sehen ? Hat
das Gericht das Opfer mit dem Täter verwechselt ?
Der Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er begehrt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an einer familientherapeutischen
Beratung gemäß den Vorschlägen der Sachverständigen
teilzunehmen, konnte schon deshalb nicht stattgegeben
werden, weil die Anordnung einer familientherapeutischen
Maßnahme gegen den Willen einer der Elternteile
nicht zulässig ist (vgl. BGH FamRZ 1994, S. 158).
Das
Gericht folgt hier erneut dem Wunsch des Täters,
das Opfer hat es zu akzeptiern.
2. Sorgerecht
Der Antrag auf Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen
Sorge war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungennach
§ 1696 Abs.1 BGB für eine Abänderung der
in dem Scheidungsurteil vom 12.8.1997 (Az. 16 F 298/96)
getroffenen Entscheidung nicht vorliegen.Triftige, das
Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe,
die eine Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge angezeigt
erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Vielmehr liegen schon die schlichten Voraussetzung für
die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht vor. Gemeinsame
Sorge setzt Kommunikationsbereitschaft und vor allem Kommunikationsfähigkeit
voraus. Jedenfalls letztere ist - wie das Verfahren gezeigt
hat -zwischen den Parteien nicht vorhanden.
Der Antragsteller trägt den Konflikt über Medien
und Öffentlichkeit aus, während die Antragsgegnerin
es - vordem Hintergrund der gegen sie und ihre Eltern
erhobenen Vorwürfe und der Hergestellten "Öffentlichkeit"
zumindest in gewissem Maße nachvollziehbar -derzeit
ablehnt, mit ihm in Kommunikation zu treten. An die Ausübung
einer gemeinsamen Sorge ist daher nicht zu denken. Bedenken
gegen die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers
haben sich insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden
Gutachtens nicht ergeben, so dass der Anregung der Antragstellerin
in deren Schriftsatz vom 18.12.2000 nichtweiter nachgegangen
werden musste.
Eine
letzte aber grundsätzliche Frage an das Gericht;
Wäre diesem Opferelternteil von vorneherein dem freiem
Zugang zu seinen Kindern garantiert, gäbe es heute
einen internationalen Fall Hickmann überhaupt ?
Wer trägt hierfür die Verantwortung;
Die Eltern, die Kinder oder das Gericht alleine ?
Seite 7/8
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der
§§30 Abs.2, 94 Abs.3 S.2, KostO,§13aFGG.
Staubwasser, Richter
Seite 8/8
++++++++++++++++++++++
Mit der Hickmann's Entscheidung versucht die deutsche
Familienjustiz das in Deutschland bekannte amtliche deutsche
BGB-Obrigkeitsdenken, das bereits menschliches vernünftiges
gesundes Denken ausgeschaltet hat, nun WELTWEIT bishin
in unseren Familien, in USA, Frankreich und sonstwo noch,
zu verbreiten.
CEED wird deutsche Politiker bei jeder nationalen pro-deutsch
Entscheidung ihrer Familiengerichte stets daran erinnern,
daß ihre Grundrichter die europäische Konstruktion
gefährden und somit die Aussenpolitik der Bundesrepublik
stellvertretend für die demokratischen gewâhlten
Kräften bestimmen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nur an das Geld der
ausländischen Eltern interessiert.
So zahlten bisher schweigend tausenden von nicht deutschen
Opferelternteilen im Schnitt 200.000 Euros an die Bundesrepublik.
Als Dank dafür durften sie ihre Kinder niemals besuchen
....
Hickmann's Urteil , oder wie ein deutscher Grundbeamte
uns, verantwortlichen Eltern und Grosseltern, weiss zu
machen versucht, daß wir unseren Kampf für
unser von Deutschland gestohlenes Grundrecht auf Parentalität
aufgeben müssen !
Drohungen, Drohungen, Verbote, Verbote !
Und niemals Sinn für menschlische Gefühle, für
Beziehungen zwischen Kindern und nicht deutsche Elternteilen.
Die Zukunkft unserer Kinder wird in Deutschland durch
deutsche Familienrichter regelrecht gebrochen.
Sollten wir dafür "Danke" und entschuldigt
uns, liebe deutsche Richter, daß wir als Nichtdeutsche
eine andere Meinung, die Weltmeinung vertreten und uns
gegen legalisiertes Unrecht auflehnen ?
Wer sind SIE überhaupt, liebe deutsche Richter, um
der Welt der verantwortlichen Eltern und Grosseltern eine
Lektion in Sachen Familie erteilen zu wollen, wenn Sie
nicht einmal das ABC des Rechts anwenden ?
Monsieur Chirac,
Mister Bush,
Mister Blair,
Mister Mandela,
Mister Kofi Ahnan
intervenieren Sie bitte !
Da deutsche Familienrichter sich an ihre Gesetze, an internationalen
Konventionen nicht halten,
da deutsche Familienrichter und Jugendamtmitarbeiter heimlich
in unseren Rücken entscheiden,
da deutsche Familienrichter und Jugendamtmitarbeiter niemals
nach weltweit geltendem menschlischen Verstand handeln,
sondern nur Recht behalten wollen, erlauben Sie uns unsere
Kinder aus Deutschland rauszuholen.
Wir sind Garant dafür, daß unsere Kinder ihre
beide Eltern sehen können.
Deutsche Gerichte haben es uns bis heute niemals garantieren
können.
Denn, die deutsche Familienjustiz hat den Bezug zur Familie
verloren !
Über versucht Richterterror versucht sie nun uns,
nicht deutsche Elternteilen, zu überzeugen, wir müssten
auf unsere Kinder verzichten.
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